Der Jugendhilfeausschuß des Ortenaukreises
Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII - KJHG), das als Bundesgesetz zusammen mit den entsprechenden Landesausführungsgesetzen die Angelegenheiten der Jugendhilfe regelt, haben jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis ein Jugendamt einzurichten. Ebenfalls ist festgelegt, dass dieses Jugendamt aus dem Jugendhilfeausschuss und dem Leiter der Verwaltung des Jugendamtes (Jugendamtsleiter/in) besteht.
Das KJHG regelt darüber hinaus die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses und die Verpflichtung der Verwaltung des Jugendamtes. Nach § 70 Abs. 1 (Organisation des Jugendamtes) werden die Aufgaben des Jugendamtes durch den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.
Zu den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses gehört es, sich mit allen (wichtigen) Angelegenheiten der Jugendhilfe zu befassen.
Dazu gehören:
1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen
und Maßnahmen der Jugendhilfe;
2. die Jugendhilfeplanung;
3. die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes;
4. die Vorberatung des Haushaltsplans der öffentlichen Jugendhilfe;
5. die Entscheidung über
- die Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen des Jugendamts
und der Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom
Kreistag bereitgestellten Mittel;
- die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe.
Der Jugendhilfeausschuss ist ferner zuständig für den Vorschlag der Jugendschöffen/ Jugendschöffinnen nach § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Ihm gehören folgende Vertreter an:
Der Jugendhilfeausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden und aus
20 stimmberechtigten Mitgliedern, davon
a) 8 Kreisrätinnen und Kreisräte,
b) 4 in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer,
c) 4 Frauen und Männer auf Vorschlag der Jugendverbände, (das sind die VertreterInnen des KJR's)
d) 3 Frauen und Männer auf Vorschlag der Verbände der freien Wohlfahrtspflege
e) 1 Frau oder Mann auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die
keinem der unter Nr. c) und d) genannten Verbände angehören.
Außer den in § 71 Abs.5 SGB VIII in Verbindung mit § 1 Abs.2 Nr. 3 LKJHG genannten beratenden Mitgliedern gehören dem Jugendhilfeausschuss mit beratender Stimme zusätzlich an:
a) zwei Kreisrätinnen/Kreisräte
b) Sozialdezernent/-in des Landratsamts
c) Leiter/-in der Verwaltung des Jugendamts
d) Leiter/-in des Amtes für Soziale und Psychologische Dienste
e) ein Vertreter/eine Vertreterin der Arbeitsverwaltung.
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